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Satzung
Präambel
Den Begriff von Kultur versteht der Verein der KulturWirtschaft zu
Triepkendorf in umfassendem Sinne ( lat. Cultura- Bearbeitung des
Ackers): In der Verbindung von Natur, Kunst und Landwirtschaft,
der Pflege und Ausbildung des Geistes, in der Gegenüberstellung von
wertvollen Erfahrungen und neuen Ideen.
In der Region sind viele Kulturschaffende tätig, allerdings fehlt eine
Vernetzung zwischen ihnen, sowie zwischen ihnen und der Wirtschaft.
Landschaft und Ruhe sind gleichermaßen für Kulturschaffende und
Erholungssuchende Anziehungspunkt.
In der von hoher Arbeitslosigkeit betroffenen Region, mit den einzigen
Trümpfen Landschaft und aufkeimender Tourismus, soll hier eine
Initiative umfassenderer Art entstehen und der Phantasie ein Podium
geboten werden:
Kulturelle und künstlerische Angebote auf hohem Niveau. Dazu sollen
Konzerte, auch mit neuer Musik, Klangkunst, Lesungen,
Ausstellungen, Workshops und Kurse, z. B. Pflege alter
Handwerkstechniken, Arbeitsmöglichkeiten im kulturellen Sektor,
innovative Darstellungsformen und internationale Zusammenarbeit zählen.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "KulturWirtschaft zu Triepkendorf". Er hat
seinen Sitz in "Zum Brink 8, 17258 Feldberger Seenlandschaft, OT
Triepkendorf" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach
der Eintragung lautet der Name des Vereins "KulturWirtschaft zu
Triepkendorf e.V."
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur und Bildung, sowie der
Heimatpflege in der Region.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Angebot
kultureller Veranstaltungen ( i.e. Konzerte, Klanginstallationen,
Lesungen, Ausstellungen, Theatervorstellungen, Bildungsangebote für
"jedermann" sowie Angebote über Projekttage für soziale,
gesundheitliche oder schulische Einrichtungen z. B. Bildhauerei, Malen/
Zeichnen, Kulinarisches, Erlernen alter Handwerkstechniken, Vermittlung
von Kenntnissen in der ökologischen Landwirtschaft etc.).
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung des / der
gesetzlichen Vertreter/-s. Es bestehen die Möglichkeiten einer aktiven
Mitgliedschaft, einer Ehrenmitgliedschaft und einer
Fördermitgliedschaft. Stimmberechtigt sind nur aktive Mitglieder und
Ehrenmitglieder jeweils erst ab Volljährigkeit.
Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der
Vorstand. Bei einer Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand
nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen
Austritt, Ausschluß aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der
juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluß
eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei
Monaten möglich. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B.
Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der
Vorstand den Ausschluß eines Mitglieds beschließen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Festsetzung der
Jahresbeiträge und deren Fälligkeit erfolgt durch den Vorstand mit
einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt, eine
Beitragsordnung zu erlassen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
a) In der
Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied und jedes Ehrenmitglied
eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere
Mitglieder ist nicht zulässig.
b) Die Mitgliederversammlung
faßt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse,
es sei denn die Satzung legt eine andere Mehrheit fest (siehe § 8
Absatz f).
c) Die Mitgliederversammlung
ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
2. Wahl des/ der Revisors/-en
3. Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über Vereinsauflösung
4. weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt.
d) Mindestens alle drei
Jahre soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird
vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der
Tagesordnung durch schriftliche Einladung- ggf. auch per E- Mail-
einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die
letzte vom Vereinsmitglied bekanntgegebene Adresse gerichtet wurde. Die
Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies von einem Vereinsmitglied
begründet beantragt wird. Die Ergänzung ist zu Beginn der Veranstaltung
bekannt zu machen.
e) Außerordentliche
Vereinsversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand
ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die
Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
f) Die Beschlußfassung
erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ein Viertel der anwesenden
Mitglieder dies beantragt. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt,
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen bedürfen
einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es
auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des
Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
§ 9 Protokollierung
Über den Verlauf einer Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu
erstellen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu
unterzeichnen ist.
§ 10 Revision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die
Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung
der Vereinsbeschlüsse.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern (dem
Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer). Sie vertreten
den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied
ist einzeln vertretungsberechtigt. Der Vorstand führt die laufenden
Vereinsgeschäfte. Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine
angemessene Vergütung erhalten.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 12 Aufgaben und Zuständigkeiten des
Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit
sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen
Aufgaben zählen insbesondere
1. Führung der laufenden Geschäfte
2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
3. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
4. Vorbereitung des etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung
5. Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der
Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte
Satzungsinhalte entgegen, ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt,
entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§ 13 Wahl des Vorstands Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die
Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von drei Jahren gewählt.
Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der
Vorstand ein Ersatz- Vorstandsmitglied bis zur nächsten
Mitgliederversammlung.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
§ 14 Vorstandssitzungen Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden.
Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder
anwesend sind. Dabei ist die Anwesenheit des Vorsitzenden erforderlich.
Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied
hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
§ 15 Protokollierung Über
den Verlauf einer Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu erstellen, das
von zwei der teilnehmenden Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen ist.
§ 16 Auflösung des Vereins Die
Auflösung des Vereins kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit
4/5 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeigeführt werden Im
Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Kunstverein Templin e.V., der
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Vor Durchführung der Auflösung und
Weitergabe des vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt
zu hören.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform
oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein
angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des
bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin
gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen an den neuen Rechtsträger
über.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder wegen Entziehung der
Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so
sind die zu dem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die
Liquidatoren; es sei denn, die ordentlich oder außerordentlich
einberufene Mitgliederversammlung beschließt die Einsetzung eines
anderen Liquidators mit 3/ 4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder.
Vorstehende Satzung wurde am 23.10.2004
in 17258 Feldberger Seenlandschaft, OT Triepkendorf beschlossen.
Änderungen wurden einstimmig durch die Mitgliederversammlung
am 13.04.2014 bestätigt.
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